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BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 37/82 |
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- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Antrags auf Prozesskostenhilfe - Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - Erwerb von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
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- BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 37/82
Wie der Senat mit Beschluß vom 27. Oktober 1982 (- IVb ZB 719/81 - FamRZ 1983, 44) entschieden hat, gilt das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch im Versorgungsausgleichsverfahren.Soweit das Amtsgericht den Ausgleich der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommenen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (§ 1587b Abs. 3 BGB) angeordnet hat, hat es dabei sein Bewenden, weil diese Entscheidung vom Ehemann nicht angefochten worden ist und auf die (Erst-)Beschwerde der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO).
- BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 37/82
Es steht nämlich außer Zweifel, daß die Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung diejenigen der Ehefrau aus der Zusatzversorgungseinrichtung übersteigen, die auch nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) weiterhin mit jenen zu verrechnen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1983 aaO).
- BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 37/82
Auch ist nicht entscheidungserheblich, daß - wie der Senat mit Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat - auf Seiten des ausgleichsverpflichteten wie des ausgleichsberechtigten Ehegatten - nach Erfüllung der satzungsgemäßen Wartezeit - nur die werthöchste Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die noch verfallbare (dynamische) Versorgungsrente einbezogen werden kann.